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Das neue Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - kurz: VerpackG) in Kraft getreten und hat die bisher geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Ziele des neuen Gesetzes sind, dass Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern.

Für welche Handwerksbetriebe gilt das neue Verpackungsgesetz? Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben, fallen unter den Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes.

Was ist neu?

  • Neu ist die Verpflichtung der dualen Systeme ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten.
  • Neu geschaffen hat der Gesetzgeber eine Zentrale Stelle Verpackungsregister, die zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung übernehmen soll. Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Zentrale Stelle wird von den dualen Systemen und den Branchenlösungen finanziert.
  • Ebenso neu hinzugekommen sind Kennzeichnungspflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal.


    Der Zentralverband des Deutschen Handwerk hat zur Information den Flyer "Das neue Verpackungsgesetzt" aufgelegt.
    Das Verpackungsgesetzt betrifft alle Handwerksbetriebe, die Ware verpacken und an Dritte weitergeben. Mithilfe dieses Flyer können Sie prüfen, ob Sie in Ihrem Betrieb genutzte Verpackung bei einem dualen System anmelden müssen, welche weiteren Verpflichtungen künftig zu erfüllen sind und wie Sie mit Verpackungen umgehen, die nicht bei einem dualen System anzumelden sind.